35 / 38 StVO

Im Falle eines Unfalls überprüft die

auch die Feuerwehr !
Um sicherzustellen, dass die Feuerwehr den Einsatzort ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht oder auf öffentliche Verkehrsflächen tätig werden kann, räumt der Gesetzgeber besondere Vorrechte im Straßenverkehr ein. 

 

 

35 StVO

 

Sonderrechte

 

Befreiung von den Verkehrsregeln

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderrechten:

 

Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben aufgrund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. 

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein, d. h. der hoheitliche Auftrag könnte bei voller Beachtung der Verkehrsregeln gar nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden. 

Bei jedem Abweichen von den Verkehrsregeln müssen Fahrzeugführer die augenblickliche örtliche Verkehrslage berücksichtigen. Es darf keine Gefährdung und Schädigung schuldhaft verursacht werden. 

Mit freier Fahrbahn können Fahrzeugführer erst dann rechnen, wenn das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer erkennen lässt, das Vorrang gewährt wird. 

 

Hinweise:

 

Die Befreiung von Regeln der Straßenverkehrsordnung gilt nicht für andere Verkehrs- und Strafgesetze. 

Straßenverkehrsgesetz und Strafgesetzbuch bleiben auch für die Feuerwehr im Einsatz uneingeschränkt gültig. 

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. 

 

Gefahren:

 

Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, die Regeln der Straßenverkehrsordnung außer Acht zu lassen, wodurch eine zeitliche Verzögerung entsteht, besondere ….“

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

Nichtbeachten der Vorfahrt,

Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken,

Fahren auf der linken Fahrbahnseite, auf Rad- und Gehwegen,

Nichtbeachten von Verkehrsampeln,

Befahren von Einbahnstraßen in falsche Richtung,

Inanspruchnahme ganzer Fahrbahnen im Einsatz. 

 

Sonderrechtsfahrten mit privat eigenem Kraftfahrzeug :

 

Die StVO gestattet die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit privat eigenem PKW nur bedingt, z. B.: 

Wenn es unumgänglich ist, Einsatzkräfte oder Einsatzmittel mit privatem Kraftfahrzeug zum Einsatzort zu bringen. 

Wenn Feuerwehrangehörige, die das Feuerwehrgerätehaus nicht schnell genug erreichen, direkt mit ihrem Privatfahrzeug zum Einsatzort fahren müssen. 

In solchen Fällen muss, da das privateigene Fahrzeug kein Blaulicht und Einsatzhorn hat, besondere Umsicht gelten und der Fahrer sollte:

Die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs nicht missachten,

signalgeregelte Kreuzungen nicht bei rotem Haltezeichen überqueren,

Einbahnstraßen nicht in falsche Richtungen befahren, 

nicht verbotswidrig rechts überholen,

grundsätzlich nicht von Verkehrsregeln abweichen.

 

Hinweise :

 

Die Befreiung von Regeln der Straßenverkehrsordnung gilt nicht für andere Verkehrs- und Strafgesetze.

Straßenverkehrsgesetz und Strafgesetzbuch bleiben auch für die Feuerwehr im Einsatz uneingeschränkt gültig. 

 

"Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen!

 

 

38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

 

 

 

 Fahren mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme :

 

Über die Benutzung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn entscheiden z. B. Einsatzleiter, Feuerwehr-Einsatzzentralen, ggf. nach Dienstanweisung auch Fahrer von Einsatzfahrzeugen.

Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile aufgrund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z. B.:

Um Menschenleben zu retten,

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,

um bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es muss deutlich werden, dass Fahrzeugführer bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbunden sind.

 

Hinweise :

 

Die Benutzung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn bewirkt, dass Verkehrsteilnehmer dem Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrgeschwindigkeit ohne schuldhafte Verzögerung herabsetzen, scharf rechts fahren oder, wenn es die Umstände erfordern, anhalten.

Nur blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen  gewähren dem Fahrzeug Vorrang.

Das Blaulicht allein erwirkt kein Vorrecht. Es ermahnt Verkehrsteilnehmer nur zur erhöhter Vorsicht, z. B. zur Warnung an Unfall- und sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten.

Ein am Privatfahrzeug angebrachtes Schild mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" ist kein Ersatz für blaues Blinklicht und Einsatzhorn und kann ein Vorrecht nicht begründen.